Wesentliche Ereignisse

Am 18. September 2015 veröffentlichte die US-amerikanische Umweltschutzbehörde (Environmental Protection Agency, EPA) eine „Notice of Violation“ und gab öffentlich bekannt, dass bei Abgastests an bestimmten Fahrzeugen mit 2.0 l Dieselmotoren des Volkswagen Konzerns in den USA Unregelmäßigkeiten bei Stickoxid (NOx)-Emissionen festgestellt wurden. In diesem Zusammenhang informierte die Volkswagen AG darüber, dass in weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Dieselmotoren des Typs EA 189 auffällige Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt wurden. Am 2. November 2015 gab die EPA mit einer „Notice of Violation“ bekannt, dass auch bei der Software von US-Fahrzeugen mit Dieselmotoren des Typs V6 mit 3.0 l Hubraum Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

In den Monaten nach Veröffentlichung einer Studie des International Council on Clean Transportation im Mai 2014 wurden die dieser Studie zugrunde liegenden Prüfanordnungen durch die Abteilung Aggregateentwicklung der Volkswagen AG plausibilisiert und die ungewöhnlich hohen NOx-Emissionen bei bestimmten US-Fahrzeugen mit 2.0 l Dieselmotoren des Typs EA 189 bestätigt. Dieses Ergebnis wurde dem California Air Resources Board (CARB) – einer Einheit der Umweltbehörde des US-Bundesstaates Kalifornien – mitgeteilt und gleichzeitig angeboten, im Rahmen einer ohnehin in den USA geplanten Servicemaßnahme eine Rekalibrierung der Motorsteuerungssoftware der Dieselmotoren des Typs EA 189 in den USA vorzunehmen. Diese Maßnahme wurde vom Ausschuss für Produktsicherheit (APS) bewertet und beschlossen. Der APS veranlasst erforderliche und zweckmäßige Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Konformität der in Verkehr gebrachten Produkte der Volkswagen AG. Es gibt keine Erkenntnisse, dass dem APS oder den für die Aufstellung des Jahres- und Konzernabschlusses 2014 verantwortlichen Personen ein nach US-amerikanischem Recht unzulässiges „Defeat Device“ als Ursache der Auffälligkeiten offengelegt wurde. Vielmehr war die Erwartung der für die Aufstellung des Jahres- und Konzernabschlusses 2014 verantwortlichen Personen zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahres- und Konzernabschlusses 2014, dass die Thematik mit vergleichsweise geringem Aufwand zu beheben sei.

Im Laufe des Sommers 2015 wurde für einzelne Mitglieder des Vorstands der Volkswagen AG sukzessive erkennbar, dass die Auffälligkeiten in den USA durch eine Veränderung von Teilen der Motorsteuerungssoftware verursacht wurden, welche später als nach US-amerikanischem Recht unzulässiges „Defeat Device“ identifiziert wurde. Dies mündete in der Offenlegung eines „Defeat Device“ gegenüber der EPA und der CARB am 3. September 2015. Die in der Folge zu erwartenden Kosten für den Volkswagen Konzern (Rückrufkosten, Nachrüstungskosten und Strafzahlungen) bewegten sich nach damaliger Einschätzung der verantwortlichen, mit der Sache befassten Personen nicht in einem grundlegend anderen Umfang als in früheren Fällen, in die andere Fahrzeughersteller involviert waren, und erschienen deshalb mit Blick auf die Geschäftstätigkeit des Volkswagen Konzerns insgesamt beherrschbar. Diese Beurteilung der Volkswagen AG fußte unter anderem auf der Beratung einer in den USA für Zulassungsfragen beauftragten Anwaltssozietät, wonach ähnlich gelagerte Fälle in der Vergangenheit mit den US-Behörden einvernehmlich gelöst werden konnten. Die am 18. September 2015 erfolgte Veröffentlichung der „Notice of Violation“ durch die EPA, die für den Vorstand vor allem zu diesem Zeitpunkt unerwartet kam, ließ die Lage sodann völlig anders erscheinen.

Im Geschäftsjahr 2019 waren im Zusammenhang mit der Dieselthematik zusätzliche Sondereinflüsse in Höhe von 2,3 Mrd. € zu erfassen. Innerhalb der Sonstigen betrieblichen Aufwendungen ergaben sich Belastungen von 2,6 Mrd. €, die aus dem im Mai 2019 erlassenen Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft Stuttgart in Höhe von 0,5 Mrd. €, durch den das laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG beendet wurde, und höheren Vorsorgen für Rechtsrisiken resultieren. Gegenläufig wirkten Rückstellungsauflösungen für Vorsorgen in Bezug auf technische Maßnahmen in Höhe von 0,3 Mrd. €, die die Kosten der Umsatzerlöse reduziert haben.

Darüber hinaus liegen dem Vorstand der Volkswagen AG basierend auf den vorhandenen und gewonnenen Informationen nach wie vor keine belastbaren Erkenntnisse oder Einschätzungen hinsichtlich der beschriebenen Sachverhalte vor, die zu einer anderen Bewertung der damit verbundenen Risiken führen würden.

Im August 2018 wurde der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV) mit der MAN SE außerordentlich zum 1. Januar 2019 gekündigt. Im Anschluss an die Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des BGAV ins Handelsregister erhielten die Minderheitsaktionäre der MAN SE nach den Bestimmungen des BGAV das Recht, ihre Aktien in einem Zeitraum von zwei Monaten Volkswagen anzudienen. In der Folge sind im ersten Halbjahr dieses Jahres 1,1 Mrd. € für den Erwerb angedienter Aktien und Ausgleichszahlungen abgeflossen. Die in der Bilanz ausgewiesenen „Minderheitsgesellschaftern gewährte Andienungs-/Ausgleichsrechte“ reduzierten sich entsprechend. Die den Minderheitsgesellschaftern der MAN SE gewährten Andienungsrechte sind zum 4. März 2019 ausgelaufen. Der verbliebene Betrag in Höhe von 0,7 Mrd. € wurde erfolgsneutral ins Eigenkapital umgegliedert, wovon 0,3 Mrd. € auf Minderheiten entfallen.

Seit dem 28. Juni 2019 werden 51 Mio. Aktien der TRATON SE in den regulierten Märkten der Frankfurter Wertpapierbörse und der Nasdaq Stockholm gehandelt. Der Platzierungspreis wurde auf 27,00 € je Aktie festgelegt. Das Eigenkapital des Volkswagen Konzerns hat sich dadurch um 1,4 Mrd. € erhöht, wovon 1,2 Mrd. € als Anteile von Minderheiten ausgewiesen werden.

Bei selbsterstellten immateriellen Vermögenswerten mit begrenzter Nutzungsdauer sowie dazugehörigen Sachanlagen stellte im Pkw-Bereich bisher in der Regel das einzelne Produkt beziehungsweise die einzelne Produktgruppe die zahlungsmittelgenerierende Einheit dar. Im abgelaufenen Geschäftsjahr musste Letztere für den Pkw-Bereich neu definiert werden, weil die weitestgehende Unabhängigkeit der Mittelrückflüsse der einzelnen Produkte untereinander nicht mehr gegeben ist. Insbesondere führen die weltweit verschärften Emissionsregulierungen dazu, dass sich die Rückflüsse der einzelnen Produkte immer stärker untereinander beeinflussen. Als Konsequenz aus den geänderten Rahmenbedingungen bilden seit dem vierten Quartal 2019 im Pkw-Bereich in der Regel die Marken die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten und somit die Basis für den Wertminderungstest sowie für die Wirtschaftlichkeitseinschätzung beim Ansatz selbsterstellter immaterieller Vermögenswerte. Die geänderte Abgrenzung der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten hat im vierten Quartal 2019 zu einem einmaligen Zuschreibungseffekt in Höhe von 0,9 Mrd. € geführt, der innerhalb der Sonstigen betrieblichen Erträge ausgewiesen wird und in den Folgeperioden zu erhöhten planmäßigen Abschreibungen führt. Darüber hinaus waren außerplanmäßige Abschreibungen in Höhe von 0,2 Mrd. €, die in den ersten Quartalen des Geschäftsjahres zu erfassen waren, zurückzunehmen. Des Weiteren ist das Finanzergebnis aufgrund von Zuschreibungen bei den chinesischen Gemeinschaftsunternehmen mit 75 Mio. € positiv beeinflusst. Die angepasste Abgrenzung der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten führt zukünftig zu einer leichten Erhöhung der Aktivierungsquote.