Auswirkungen neuer beziehungsweise geänderter IFRS

Die Volkswagen AG hat alle von der EU übernommenen und ab dem Geschäftsjahr 2019 verpflichtend anzuwendenden Rechnungslegungsnormen umgesetzt.

Mit dem 1. Januar 2019 sind im Rahmen der Verbesserung der International Financial Reporting Standards 2017 (Annual Improvement Project 2017) diverse Regelungen in Kraft getreten. Diese beinhalten Klarstellungen an IAS 12, IAS 23, IFRS 3 und IFRS 11. Im IAS 12 (Ertragsteuern) wurde klarstellend ergänzt, dass sich die Art der Erfassung von ertragsteuerlichen Konsequenzen aus Dividendenzahlungen an der Art der Erfassung der Geschäfte orientiert, die die Dividendenzahlung ermöglicht haben. Darüber hinaus wurden in IAS 23 (Fremdkapitalkosten) klarstellende Erläuterungen zur Ermittlung des gewogenen Finanzierungskostensatzes aufgenommen. Außerdem verdeutlichen die zusätzlichen Erläuterungen in IFRS 3 (Unternehmenszusammenschlüsse) und IFRS 11 (Gemeinsame Vereinbarungen), dass bei der Erlangung von Beherrschung über vormals als Joint Operation erfasste Beteiligungen nun die Grundsätze für einen sukzessiven Unternehmenserwerb anzuwenden sind.

Durch die Änderungen an IAS 28 (Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2019 klargestellt, dass auf langfristige Finanzinstrumente, die eine Nettoinvestition in ein assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen darstellen und die nicht gemäß der Equity-Methode bilanziert werden, die Wertminderungsvorschriften von IFRS 9 (Finanzinstrumente) anzuwenden sind.

Ferner sind seit dem 1. Januar 2019 Klarstellungen an IFRS 9 (Finanzinstrumente) vorgenommen worden. Bestimmte Finanzinstrumente, die eine Rückzahlungsoption mit negativer Ausgleichszahlung beinhalten, können demnach Zu fortgeführten Anschaffungskosten oder Erfolgsneutral zum Fair Value bewertet werden.

Außerdem gilt IFRIC 23 (Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung), der vorschreibt, dass steuerliche Risiken zu berücksichtigen sind, wenn es wahrscheinlich ist, dass die Steuerbehörden Sachverhalte in der Steuerberechnung nicht akzeptieren werden.

Daneben wurde in IAS 19 (Leistungen an Arbeitnehmer) klargestellt, dass zum Zeitpunkt eines Planereignisses die versicherungsmathematischen Annahmen neu zu ermitteln sind.

Der Volkswagen Konzern hat sich für eine vorzeitige Anwendung der Standardänderungen von IFRS 9, IAS 39 sowie IFRS 7 zur Reform der Referenzzinssätze (veröffentlicht am 26. September 2019) entschieden. Die Änderungen wären erst ab dem 1. Januar 2020 verpflichtend anzuwenden gewesen. Hiervon betroffen sind Sicherungsbeziehungen, die zu Beginn der Berichtsperiode bestanden oder danach designiert wurden. Im Rahmen der einhergehenden Erleichterungen nimmt der Volkswagen Konzern an, dass die Effektivität der bilanzierten Sicherungsbeziehungen nicht durch die IBOR-Reform beeinträchtigt wird und insofern keine Sicherungsbeziehungen aufzulösen sind.

Die oben genannten geänderten Regelungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Volkswagen Konzerns.

IFRS 16 – LEASINGVERHÄLTNISSE

IFRS 16 ändert die Vorschriften zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen und ersetzt den bisherigen Standard IAS 17 sowie die zugehörigen Interpretationen.

Zentrales Ziel von IFRS 16 ist die bilanzielle Erfassung aller Leasingverhältnisse. Entsprechend entfällt für Leasingnehmer die bisherige Klassifizierung in Finanzierungs- und Operating-Leasingverhältnisse. Stattdessen müssen diese für alle Leasingverhältnisse grundsätzlich ein Nutzungsrecht und eine Leasingverbindlichkeit in ihrer Bilanz erfassen. Die Leasingverbindlichkeit wird im Volkswagen Konzern mit dem Barwert der ausstehenden Leasingzahlungen bemessen, während das Nutzungsrecht grundsätzlich mit dem Betrag der Leasingverbindlichkeit zuzüglich direkter Kosten bewertet wird. Während der Leasinglaufzeit ist das Nutzungsrecht abzuschreiben und die Leasingverbindlichkeit unter Anwendung der Effektivzinsmethode und Berücksichtigung der Leasingzahlungen fortzuschreiben. Anwendungserleichterungen bestehen nach IFRS 16 für kurzfristige und geringwertige Leasingverhältnisse, die der Volkswagen Konzern in Anspruch nimmt und daher für solche Leasingverhältnisse kein Nutzungsrecht und keine Verbindlichkeit ansetzt. Die diesbezüglichen Leasingzahlungen werden unverändert als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Im Zeitpunkt der Erstanwendung wurden Leasingverträge, deren Leasinglaufzeit vor dem 1. Januar 2020 endete, unabhängig von dem Startdatum des Leasingvertrags als kurzfristige Leasingverhältnisse klassifiziert. Darüber hinaus wurde im Zeitpunkt der Erstanwendung für bestehende Verträge keine Neubeurteilung vorgenommen, ob diese anhand der Kriterien des IFRS 16 ein Leasingverhältnis darstellen oder nicht. Stattdessen werden Verträge, die bereits unter IAS 17 beziehungsweise IFRIC 4 als Leasingverhältnis eingestuft waren, auch weiterhin als Leasingverhältnis klassifiziert. Verträge, die unter IAS 17 beziehungsweise IFRIC 4 nicht als Leasingverhältnis eingestuft waren, werden auch weiterhin nicht als Leasingverhältnis behandelt.

Die Leasinggeberbilanzierung entspricht im Wesentlichen den ehemaligen Vorschriften des IAS 17. Leasinggeber müssen auch weiterhin auf Grundlage der Verteilung der Chancen und Risiken aus dem Vermögenswert eine Klassifizierung in Finanzierungs- und Operating-Leasingverhältnisse vornehmen.

Der Volkswagen Konzern bilanziert erstmalig zum 1. Januar 2019 unter Anwendung der modifiziert retrospektiven Methode (im Sinne des IFRS 16.C5(b)) Leasingverhältnisse nach den Vorgaben des IFRS 16. Die Vorjahresperioden wurden nicht angepasst. Die Leasingverbindlichkeit ist nach dieser Methodik zum Umstellungszeitpunkt mit dem Barwert der ausstehenden Leasingzahlungen anzusetzen. Der Barwertermittlung liegen dabei Grenzfremdkapitalzinssätze vom 1. Januar 2019 zu Grunde. Der gewichtete durchschnittliche Zinssatz hierfür betrug im Volkswagen Konzern 3,7 %.

Unter Anwendung der Ausnahmeregelung wird das Nutzungsrecht um diejenigen Beträge korrigiert, die zum 31. Dezember 2018 als Rückstellungen für belastende Operating-Leasingverträge in der Bilanz angesetzt waren. Auf eine Wertminderungsprüfung der Nutzungsrechte im Zeitpunkt der Erstanwendung wurde in diesem Zusammenhang verzichtet.

Aufgrund der erstmaligen Erfassung der Nutzungsrechte und Leasingverbindlichkeiten ergaben sich zum 1. Januar 2019 folgende Effekte:

  • In der Eröffnungsbilanz wurden Nutzungsrechte in Höhe von 5,5 Mrd. € erfasst (davon 5,4 Mrd. € in den Sachanlagen und 0,1 Mrd. € in Als Finanzanlagen gehaltene Immobilien). Aktivierte Vorauszahlungen, abgegrenzte Schulden und Rückstellungen für belastende Operating-Leasingverträge wurden mit den Nutzungsrechten verrechnet. Von den angesetzten Nutzungsrechten waren zum 31. Dezember 2018 bereits 0,4 Mrd. € im Rahmen von Finanzierungs-Leasingverhältnissen bilanziell erfasst. Im Rahmen der Einführung des IFRS 16 wurde die Zuordnung von langfristigen Vermögenswerten angepasst. Hieraus resultierte eine Umgliederung von Sachanlagen in Höhe von 0,4 Mrd. € in die Vermieteten Vermögenswerte und die Als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien.
  • Die Leasingverbindlichkeiten sind in der Eröffnungsbilanz in Höhe von 5,6 Mrd. € passiviert und unter den lang- und kurzfristigen Finanzschulden ausgewiesen. Von den angesetzten Leasingverbindlichkeiten waren zum 31. Dezember 2018 bereits 0,4 Mrd. € im Rahmen von Finanzierungs-Leasingverhältnissen bilanziell erfasst.
  • Im Eigenkapital ergaben sich keine Effekte aus der Erstanwendung.

Die Differenz zwischen den mit dem Grenzfremdkapitalzinssatz zum 31. Dezember 2018 diskontierten erwarteten Auszahlungen für Operating-Leasingverhältnisse in Höhe von 4,9 Mrd. € und den in der Eröffnungsbilanz erfassten Leasingverbindlichkeiten in Höhe von 5,6 Mrd. € ergibt sich im Wesentlichen aus der Berücksichtigung bereits bestehender Finanzierungs-Leasingverhältnisse und einer Neueinschätzung der erwarteten Leasingzahlungen, etwa aufgrund der Passivierung bestimmter variabler Leasingzahlungen. Auch wurden die bei der Passivierung berücksichtigten Leasinglaufzeiten nach den Vorgaben des IFRS 16 neu beurteilt. Dabei wurden hinreichend sichere Verlängerungs- oder Kündigungsoptionen bei der Bestimmung der zu passivierenden Leasingzahlungen berücksichtigt. Daneben sind Leasingzahlungen für geringwertige und kurzfristige Leasingverhältnisse nicht in den Leasingverbindlichkeiten der Eröffnungsbilanz enthalten.

Im Gegensatz zur bisherigen Vorgehensweise, nach der Aufwendungen für Operating-Leasingverhältnisse vollständig im Operativen Ergebnis gezeigt wurden, werden nach IFRS 16 im Konzernbereich Automobile nur noch die Abschreibungen auf die Nutzungsrechte dem Operativen Ergebnis zugerechnet. Die Zinsaufwendungen aus der Aufzinsung der Leasingverbindlichkeiten werden im Konzernbereich Automobile im Finanzergebnis ausgewiesen. Dadurch kommt es im Geschäftsjahr 2019 zu einer Entlastung im Operativen Ergebnis in Höhe von 0,2 Mrd. €.

Durch die geänderte Erfassung von Aufwendungen aus Operating-Leasingverhältnissen in der Kapitalflussrechnung ergibt sich im Geschäftsjahr 2019 eine Verbesserung des Cash-flow laufendes Geschäft und des Netto-Cash-flow in Höhe von 1,0 Mrd. €. Davon entfallen 0,9 Mrd. € auf den Konzernbereich Automobile. Der Cash-flow aus der Finanzierungstätigkeit verringert sich entsprechend. Der aus der Änderung der Bilanzierungsregeln resultierende Anstieg der Finanzschulden wirkt sich zum 31. Dezember 2019 mit 5,8 Mrd. € negativ auf die Nettoliquidität des Volkswagen Konzerns aus. Davon entfallen 5,4 Mrd. € auf den Konzernbereich Automobile.

Nicht angewendete neue beziehungsweise geänderte IFRS

Die Volkswagen AG hat in ihrem Konzernabschluss 2019 die nachstehenden Rechnungslegungsnormen, die vom IASB bereits verabschiedet worden sind, die aber für das Geschäftsjahr noch nicht verpflichtend anzuwenden waren, nicht berücksichtigt.

Standard/Interpretation

 

Veröffent­licht durch das IASB

 

Anwend­ungs­pflicht1

 

Über­nahme durch EU

 

Voraussichtliche Auswirkungen

1

Pflicht zur erstmaligen Anwendung aus Sicht der Volkswagen AG.

2

Das IASB hat die Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts auf den 01.01.2022 vorgeschlagen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IFRS 3

 

Unternehmenszusammenschlüsse: Definition eines Geschäftsbetriebs

 

22.10.2018

 

01.01.2020

 

Nein

 

Keine wesentlichen Auswirkungen

IFRS 17

 

Versicherungsverträge

 

18.05.2017

 

01.01.20212

 

Nein

 

Keine wesentlichen Auswirkungen

IAS 1 und IAS 8

 

Darstellung des Abschlusses sowie Rechnungs­legungs­methoden, Änderungen von rechnungs­legungs­bezogenen Schätzungen und Fehler: Definition Wesentlichkeit

 

31.10.2018

 

01.01.2020

 

Ja

 

Keine wesentlichen Auswirkungen

IAS 1

 

Klassifizierung von Verbindlichkeiten

 

23.01.2020

 

01.01.2022

 

Nein

 

Keine wesentlichen Auswirkungen